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Pflegegeld – bezahlter Wartestand für Pflege

Alle ab 1. Jänner 2012 beanspruchten, bezahlten Wartestände für mehr als 10 Kalendertage im Monat - für die Betreuung von Personen mit einer schweren Behinderung, im Sinne des Art. 3, Absatz 3 des Staatsgesetzes Nr. 104/1992 - sind mittels einer Eigenerklärung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen.

Für diese Monate wird das Pflegegeld in Höhe der jeweils unteren Stufe ausbezahlt.

Weitere Informationen finden Sie hier unter Formulare und Anlagen (Pflegegeld – Infoblatt Wartestand für Pflege; Pflegegeld – Eigenerklärung Wartestand für Pflege).

MDB