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Familien mit Kindern mit Behinderung

Am 29. Juli hat die Landesregierung den Beschluss Nr. 949 genehmigt, mit dem eine wichtige Klärung zur Gewährung des regionalen Familiengelds für Familien mit Kindern mit Behinderung erfolgt.

Das Regionalgesetz (LR 1/2005) sieht vor, dass jenen Familien, deren minderjährige oder volljährige Kinder oder diesen gleichgestellte Familienmitglieder, die in der Familiengemeinschaft wohnhaft sind und eine anerkannte Zivilinvalidität von wenigstens 74% haben, ein erhöhtes Familiengeld gewährt wird.

Das Gesetz sieht, abgesehen vom gemeldeten Wohnsitz, auch das effektive Zusammenleben des Kind oder des Familienmitgliedes mit Behinderung  mit dem Antragsteller vor. Diese geforderte gesetzliche Voraussetzung des Zusammenlebens hat Zweifel über die Interpretation mit sich gebracht, wenn der Familienangehörige mit Behinderung in einer Betreuungseinrichtung untergebracht ist (Heim, Wohngemeinschaft, usw.).

Damit diese Zweifel ausgeräumt werden, hat die Landesregierung beschlossen, den Begriff des Zusammenlebens sehr weit zu interpretieren, wobei ein Zusammenleben auch dann gegeben ist, wenn der Familienangehörige bis zu 90 Tage innerhalb eines Sonnenjahres in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Sobald diese Grenze überschritten ist, wird das Familiengeld für alle Monate des Jahres widerrufen. Nur im Jahre 2014 wird das Familiengeld gegebenenfalls erst ab Juni 2014 widerrufen.

gg