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Landeskindergeld: Abweichung betreffend die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Provinz Bozen

(Beschluss der Landesregierung vom 31.10.2017, Nr. 1179)

Um die Fortdauer der Auszahlung des derzeitigen regionalen Familiengeldes (ab 1. Jänner 2018: „Landeskindergeldes“) für diejenigen zu gewährleisten, die seit mindestens fünf Jahren in der Region Trentino-Südtirol ansässig sind, bzw. mit einer Person verheiratet sind, die diese Voraussetzung erfüllt, oder im Besitz des historischen meldeamtlichen Wohnsitzes von 15 Jahren in der Region sind, sofern mindestens ein Jahr davon unmittelbar der Antragstellung  vorausging, hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 1179 vom 31.10.2017 eine Abweichung betreffend die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes in der Provinz Bozen, die von den neuen Vorschriften betreffend das Landeskindergeld vorgesehen ist, eingeführt.

Insbesondere, falls im Besitze aller anderen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (Beschluss der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943), auch wenn die fünf Jahre Ansässigkeit in der Provinz Bozen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht angereift waren, haben auf das Landeskindergeld auch alle diejenigen Anrecht, welche:

  • im Jahr 2017 das regionale Familiengeld gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 1/2005, in geltender Fassung, bezogen haben, da sie die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes in der Region Trentino-Südtirol erfüllten, bzw. mit einer Person verheiratet waren, die diese Voraussetzung erfüllte, oder im Besitz des historischen meldeamtlichen Wohnsitzes von fünfzehn Jahren in der Region waren, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausging,

und

  • zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf das regionale Familiengeld für das Jahr 2017 in Südtirol wohnhaft waren.

N.B. Die Abweichung gilt bis zu den Anträgen auf Landeskindergeld betreffend das Jahr 2022 .

MDB