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Staatliches Familiengeld: Nicht-EU-Bürger mit langfristiger EU-Aufenthaltsgenehmigung

Am 04.09.2013 ist das neue italienische Gesetz betreffend das staatliche Familiengeld, laut europäischem Gesetz, in Kraft getreten.

Artikel 13 des Gesetzes 97/2013 betrifft eine Änderung des Artikels 65 des Gesetzes Nr. 448 von 1998 und sieht vor, dass auch langfristige Aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Bürger mit einer von Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsgenehmigung) das staatliche Familiengeld beantragen können.

MDB