Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsbekämpfung

Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 14 Gesetz Nr. 190/2012
(14) Bei wiederholtem Verstoß gegen die im Plan vorgesehenen Antikorruptionsmaßnahmen haftet der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Antikorruptionsbeauftragte im Sinne von Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165 in geltender Fassung sowie disziplinarrechtlich für unterlassene Kontrolle. Der Verstoß der Verwaltungsbediensteten gegen die im Plan vorgesehenen Antikorruptionsmaßnahmen wird als Disziplinarvergehen geahndet. Bis zum 15. Dezember jeden Jahres veröffentlicht der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Antikorruptionsbeauftragte auf der Website der Verwaltung einen Bericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Tätigkeit und übermittelt diesen dem politischen Leitungsorgan der Verwaltung. Er berichtet dem politischen Leitungsorgan über die Tätigkeit, wenn er von diesem dazu aufgefordert wird oder es selbst für zweckmäßig erachtet. (Letzte Aktualisierung: Juli 2014)