Dreijahresplan zur Vorbeugung der Korruption und der Transparenz
Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8 Buchst. a) GvD Nr. 33/2013 „(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Website in der Sektion Transparente Verwaltung gemäß Art. 9 Folgendes zu veröffentlichen: a) das Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität sowie dessen Umsetzungsstand."
Für Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und der Transparenz samt Anlagen, zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis Gesetz Nr. 190/2012 wird es auf Sektion Weitere Inhalte - Vorbeugung der Korruption verweist.
Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, gemäß Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17:
- AAktuelle Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten mit Angabe der Verantwortlichen, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2024 Nr. 1303
- Aktuelle Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten mit Angabe der Verantwortlichen, genehmigt mit Dekret des Direktors der Agentur (ASWE) Nr. 39/2023 (liegt nur in italienischer Sprache vor)
Laut Art. 10, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013, ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Vorbeugung der Korruption die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben, während die Pflicht zur Ausarbeitung eines Dreijahresplans für die Transparenz und Integrität mit GvD Nr. 97 vom 25 Mai 2016 wieder abgeschafft wurde.