Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung

Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 1, Abs. 1-bis, GvD Nr. 33/2013
1. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Unterlagen und Anlagen zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung binnen dreißig Tagen nach deren Genehmigung sowie die Daten betreffend den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung in kurzer, zusammengefasster und vereinfachter Form, auch unter Heranziehung grafischer Darstellungen, um volle Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten. 2. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Unterlagen und Anlagen zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung binnen dreißig Tagen nach deren Genehmigung sowie die Daten betreffend den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung in kurzer, zusammengefasster und vereinfachter Form, auch unter Heranziehung grafischer Darstellungen, um volle Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten.

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