Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen

Rechtliche Grundlage: Art. 12 Abs. 1-bis, GvD Nr. 33/2013. Der Transparenzverantwortliche der zuständigen Verwaltungen veröffentlicht auf der offiziellen Webseite einen Terminkalender mit Angabe des jeweiligen Wirksamkeitsdatums der neu eingeführten Verwaltungspflichten und informiert darüber unverzüglich die Abteilung für das öffentliche Verwaltungswesen zwecks der zeitlich geordneten zusammenfassenden Veröffentlichung in einer eigenen Sektion der offiziellen Webseite. Die Nichtbeachtung dieses Absatzes bringt die Anwendung der Strafen laut Art. 46 mit sich.

Die Agentur hat keine Verwaltungspflichten gegenüber die  Abteilung für das öffentliche Verwaltungswesen.

Die Termine für die Nutzung der Dienste sind auch unter den Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen veröffentlicht: