Kostenstelle

Rechtliche Grundlage: Art. 32 Abs. 2, GvD Nr. 33/2013
(2) Nach Ermittlung der an Zwischen- und Endverbraucher im Sinne des Art. 10 Abs. 5 erbrachten Dienstleistungen veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen die berechneten Kosten in Bezug auf:

Verbuchte Kosten der für die Nutzer erbrachten Dienstleistungen, sowohl der End- als auch der Zwischenkosten, sowie deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf.

Mit verbuchten Kosten für die erbrachten Dienstleistungen, welche gemäß Art. 32, Abs. 2, Buchst. a) des GvD Nr. 33/2013 zu veröffentlichen sind, ist der Geldwert der direkt und indirekt für die Erbringung einer jeden Dienstleistung verwendeten Ressourcen gemeint. Laut Artikel 1, Absatz 15, Gesetz Nr. 190/2012 werden die Informationen über die Kosten aufgrund einer Mustervorlage veröffentlicht, die von der Aufsichtsbehörde für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (jetzt ANAC) ausgearbeitet wird.

Mit der Übernahme der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates im Bereich Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen, hat sich die Agentur an die sogenannte „Harmonisierung der Bilanzen“, laut GVD Nr. 118/2011 angepasst, welche keine analytische Buchführung nach Kostenstellen vorsieht.