Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten

Rechtliche Grundlage: Art. 33, Abs.1, GvD Nr. 33/2013

Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Anzahl der Gläubigerunternehmen  

Datum

Gesamte Schulden

Zahl der Gläubiger

 31/12/2023

0,00 €

 0

31/12/2022

0,00 €

 0

31/12/2021

0,00 €

0

31/12/2020

0,00 €

0

31/12/2019

0,00 €

0

31/12/2018

0,00 €

0

31/12/2017

0,00 €

0

31/12/2016

0,00 €

0

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2020
Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2020 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2020 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

 

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2019
Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2019 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2019 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

 

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2018
Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2018 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2018 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

 

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2017
Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2017 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2017 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

 

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2016
Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2016 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2016 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.