Netzdienste

Rechtliche Grundlage: Art. 7 Abs. 3, GvD Nr. 82/2005
Bezüglich der Netzdienste, erlauben die im Art. 2 Abs. 2 erwähnten Betroffenen den Benutzer ihre Zufriedenheit mit Qualität, sowie mit der Verwendbarkeit, der Zugänglichkeit und der Rechtzeitigkeit, auszudrücken. Die Ergebnisse inklusiv Statistiken zur Verwendung werden auf der Webseite veröffentlicht.

Die Agentur pflegt die Ermittlungsphase und verfügt die direkte Auszahlung aller Fürsorgeleistungen an die Berechtigten, die von Landesgesetzen vorgesehen sind,sowie der Leistungen der Ergänzungsvorsorge, deren Verwaltung durch Staats - und Regionalgesetze an das Land übertragen wurde.

 


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