Öffentliche Bauten

Rechtliche Grundlage: Art. 38 GvD Nr. 33/2013
Die veröffentlichen öffentlichen – Verwaltungen unbeschadet der Bestimmungen laut Art. 9-bis – die Informationen betreffend die Beiräte für die Bewertung und Überprüfung der öffentlichen Investitionen laut Art. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1999, Nr. 144, einschließlich der ihnen übertragenen spezifischen Befugnisse und Aufgaben, der Verfahren und Kriterien für die Bestellung der Mitglieder und deren Namen. 

Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen unverzüglich die Akte zur Planung der öffentlichen Bauarbeiten sowie die Informationen zu den Bauzeiten, Einheitskosten und Ausführungsindikatoren der laufenden oder fertiggestellten öffentlichen Bauarbeiten, unbeschadet der Veröffentlichungspflichten laut Art. 21 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50. Die Informationen werden auf der Grundlage eines vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit Antikorruptionsbehörde der erstellten Nationalen Musters veröffentlicht sowie von diesen gesammelt und auf deren offiziellen Webseite veröffentlicht, um den Vergleich zu ermöglichen. 

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Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.