Öffentliche Körperschaften

Rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 GvD Nr. 33/2013
(1) Eine jede öffentliche Körperschaft veröffentlicht und aktualisiert jährlich Folgendes:
a) das Verzeichnis der wie auch immer benannten öffentlichen Körperschaften, die von der Verwaltung errichtet, beaufsichtigt und finanziert werden bzw. für die die Verwaltung die Befugnis zur Ernennung der Verwalter innehat, mit Angabe der zugewiesenen Befugnisse und der zugunsten der Verwaltung durchgeführten Tätigkeiten oder der anvertrauten öffentlichen Dienste.  (2) Für eine jede der Körperschaften laut Abs. 1, Buchstabe a) bis c), werden die Angaben bezüglich ihrer Bezeichnung, des Ausmaßes der eventuellen Beteiligung der Verwaltung, der Dauer der Verpflichtung, der im Jahr aus jeglichem Grund zu Lasten des Haushalts der Verwaltung gehenden Gesamtausgaben, der Anzahl der Vertreter der Verwaltung in den Regierungsorganen, der einem jeden von diesen zustehenden Gesamtbesoldung und der Haushaltsergebnisse der letzten drei Haushaltsjahre veröffentlicht. Außerdem werden die Angaben betreffend die Aufträge der Verwalter der Körperschaft und die entsprechende Gesamtbesoldung veröffentlicht. (3) In Anwendung der Art. 14 und 15 wird auf der Website der Verwaltung die Verlinkung mit den offiziellen Websites der Körperschaften laut Abs. 1 vorgesehen, in denen die Daten betreffend die Mitglieder der Ausrichtungsorgane und die Inhaber von Aufträgen veröffentlicht werden.

Die Agentur hat keine Kontrollfunktion gegenüber Körperschaften gemäß Art. 22 des GvD Nr. 33/2013.