Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsverhältnis

Rechtliche Grundlage: Art. 17 Abs. 1. Abs. 2, GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen jährlich im Rahmen der Bestimmungen laut Art. 16, Abs. 1, die Daten betreffend das Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsverhältnis mit Angabe der verschiedenen Arten der Arbeitsverhältnisse, der Aufteilung dieses Personals auf die verschiedenen Ränge und Berufsbereiche, einschließlich des Personals der direkt mit den politischen Führungsorganen zusammenarbeitenden Ämter. Die Veröffentlichung beinhaltet das Verzeichnis der Inhaber von befristeten Arbeitsverträgen.

(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen alle drei Monate die Daten betreffend die Gesamtkosten des Personals laut Abs. 1, getrennt nach Berufsbereiche, mit besonderem Augenmerk auf das Personal der direkt mit den politischen Führungsorganen zusammenarbeitenden Ämter.

Die Mitarbeiter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung sind Teil des Stellenplans der Landesverwaltung.

Für weitere Informationen zum Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag wird zuständigkeitshalber auch auf die Webseite der Autonomen Provinz Bozen unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.