Plan zu den Indikatoren und Bilanzergebnisse

Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen den Plan laut Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Mai 2011, Nr. 91 mit den Ergänzungen und Aktualisierungen laut Art. 22 des genannten gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 91/2001.

Art. 1 des GvD Nr. 91/2011 sieht die Verpflichtung vor, ein Dokument, welches als "Plan der Indikatoren und vorgesehene Bilanzergebnisse" bezeichnet wird, den öffentlichen Verwaltungen vorzulegen, wobei präzisiert wird, dass man als öffentliche Verwaltungen, die Verwaltungen gemäß Art. 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, bezeichnet, mit Ausnahme der Regionen, der örtlichen Körperschaften, ihrer eigenen Anstalten und instrumentalen Einrichtungen und den Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes.

Art. 1, Absatz 3 des Dekretes des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 9. Dezember 2015 sieht vor, dass Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen und deren Hilfskörperschaften und -organismen, welche die finanzrechtliche Buchhaltung verwenden, den „Plan der Indikatoren und vorgesehene Bilanzergebnisse" vorsehen müssen.
Die Agentur verwendet die wirtschaftlich vermögensrechtliche Buchführung.

Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.