Rechnungshof

Rechtliche Grundlage: Art. 31 GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die nicht angenommenen Bemerkungen der internen Kontrollorgane, der Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane zusammen mit den Bezugsakten sowie alle Bemerkungen des Rechnungshofes (Externer Link) betreffend die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung bzw. der einzelnen Ämter, auch wenn sie angenommen wurden.

Es liegen keine Erhebungen des Rechnungshofs vor.

 

Dokumente und Informationen, betreffend die Feststellungen des Rechnungshofes, sind auch auf den jeweiligen Seiten der Autonome Provinz Bozen veröffentlicht.