Warteliste

Rechtliche Grundlage: Art. 41 Abs. 6, GvD Nr. 33/2013
((6) Die öffentlichen und privaten Körperschaften, Betriebe und Einrichtungen, die für den Gesundheitsdienst Leistungen erbringen, müssen auf ihrer Website in einer eigenen Sektion mit der Benennung „Wartelisten“ die vorgesehenen Wartezeiten und Durchschnittszeiten veröffentlichen.

Die Agentur erbringt keine Leistungen für den Sanitätsbetrieb. Folglich findet diese Bestimmung keine Anwendung.