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Änderung der Kriterien für den Erhalt des Landesfamiliengelds +

Das Landesfamiliengeld + wird Familien mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren gewährt, in denen die in der Privatwirtschaft tätigen Väter die Elternzeit nutzen, wie im vereinheitlichten Text der Gesetzesbestimmungen betreffend den Schutz und die Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft (Gesetzesdekret Nr. 151/2001) vorgesehen.

Das Landesfamiliengeld + wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Vater während der ersten 18 Lebensmonate des Kindes Elternzeit beansprucht, und der Betrag liegt zwischen 400 und 800 Euro pro Monat, je nachdem, ob der Vater eine Elternzeitzulage bezieht oder nicht.

Mit dem Finanzgesetz 2023 hat der Staat kürzlich die Elternzeitzulage von 30 auf 80 Prozent des Gehalts für einen Monat erhöht. Dies erforderte eine Änderung der bestehenden Kriterien durch die Landesregierung, die bisher ausdrücklich nur einen Prozentsatz von 30 % vorsahen. Mit der mit Beschluss Nr. 864 vom 10.10.2023 genehmigten Änderung der Kriterien für die Familiengelder hat die Landesregierung daher die Möglichkeit geschaffen, dass Väter in Zukunft das Landesfamiliengeld + erhalten, auch wenn sie die Elternzeitzulage in Höhe von 80 % ihres Gehalts beziehen.

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MDB