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Renten – Änderung der Zugangsvoraussetzungen

Mit dem Landesgesetz vom 17.11.2020, Nr. 13 wurden einige Änderungen im LG 46/1978 „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“ eingeführt. Die neuen Bestimmungen sind am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die Neuigkeiten betreffen die Zugangsvoraussetzungen zur Auszahlung der Leistungen und sind hier in Kürze aufgelistet:

  • Bei der Berechnung des Einkommens für den Bezug der Rente werden getrennt besteuerbare Einkommen, wie zum Beispiel die Abfertigung, evtl. Rückstände, usw., nicht mehr berücksichtigt.
  • Die Rente wird aufgrund des Einkommens des Vorjahres für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des darauffolgenden Jahres ausgezahlt und nicht mehr, wie bisher, vom 1. Juni bis 31. Mai des darauffolgenden Jahres.
  • Ausschließlich für die erste Auszahlung der Rente wird das für das laufende Jahr voraussichtlich erzielte Einkommen berücksichtigt und nicht mehr, wie bisher vorgesehen, das Einkommen der vorhergehenden Jahre.

Das für die erste Auszahlung voraussichtlich erzielte Einkommen, sowie der Ausschluss der getrennt besteuerbaren Einkommen, wird für jene Ansuchen um Anerkennung der Zivilinvalidität angewandt, welche beim Sanitätsbetrieb ab dem 4.12.2020, Datum des Inkrafttretens des Landesgesetzes Nr. 13/2020, eingereicht wurden.

Die vollständige Textfassung des Landesgesetzes Nr. 13/2020 ist hier abrufbar.

MDB