Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz
Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8 Buchst. a) GvD Nr. 33/2013
Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Webseite in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9: a) das Dreijahresprogramm für zur Korruptionsvorbeugung zu veröffentlichen.
Für Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und der Transparenz samt Anlagen, zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis Gesetz Nr. 190/2012 wird es auf Sektion Weitere Inhalte - Vorbeugung der Korruption verweist.
Letzte Aktualisierung: 10/04/2025