Führungskräfte
Rechtliche Grundlage: art. 14 Abs.
1) Mit Bezug auf die Inhaber politischer Aufträge, sei es von Wahlmandaten oder jedenfalls von Aufträgen zur Ausübung politischer Führungsbefugnisse auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsakt mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit der
Übernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden aus
welchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diese
einverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.
Rechtliche Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GvD Nr. 39/2013
(1) Die betroffene Person muss zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Erklärung über das Nichtvorhandensein eines der Nichterteilbarkeitsgründe laut diesem Dekret vorlegen.
(2) Während der Ausführung des Auftrags muss die betroffene Person jährlich eine Erklärung über das Nichtvorhandensein eines der Unvereinbarkeitsgründe laut diesem Dekret vorlegen.
(3) Die Erklärungen laut Abs. 1 und 2 werden auf der Website der auftragserteilenden öffentlichen Verwaltung, öffentlichen Körperschaft oder der öffentlich kontrollierten Körperschaft des privaten Rechts veröffentlicht.
Der Direktor der Agentur ist einzig und vertretet gesetzlich die Agentur.
Das Personal, welches bei der ASWE im Dienst ist, ist angestelltes Personal der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol.
Die ASWE veröffentlicht, wenn möglich in zusammengefasster Form, auf der eigenen Website unter „Transparente Verwaltung“ die Daten, die bereits auf der Website der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol unter „Transparente Verwaltung - Inhaber von Führungsaufträgen“ auffindbar sind.
Akt der Auftragserteilung
Lebenslauf
Vergütungen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes und Gesamthöhe der von der Führungskraft zu Lasten des öffentlichen Haushalts erhaltenen Bezüge
Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.
Beträge der mit öffentlichen Mitteln bezahlten Dienstreisen und Außendienste
Daten betreffend die Übernahme von weiteren Ämtern bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden Vergütungen jeglicher Art, eventuelle weitere Aufträge mit Ausgaben zu Lasten des öffentlichen Haushaltes und Angabe der zustehenden Vergütungen
- Erklärungen über weitere Ämter und Beauftragungen 2025
- Erklärungen über weitere Ämter und Beauftragungen 2024
- Erklärungen über weitere Ämter und Beauftragungen 2023
- Erklärungen über weitere Ämter und Beauftragungen 2022
- Erklärungen über weitere Ämter und Beauftragungen 2021
- Erklärungen über weitere Ämter und Beauftragungen 2020
Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages
- Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages 2025
- Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages 2024
- Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages 2023
- Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages 2022
- Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages 2021
- Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages 2020
Erklärung, welche die Führungskräfte vor Übernahme des Führungsauftrages abgeben müssen:
Erklärungen betreffend die Einkommens- und Vermögenslage
In Erwartung der von Art. 1 Absatz 7 des G.D. Nr. 162/2019 vorgesehenen Verordnung werden derzeit keine Einkommens- und Vermögenserklärungen der Inhaber von Führungsaufträgen veröffentlicht.
Verfügbare Funktionsstellen Anzahl und Art der im Stellenplan verfügbaren Funktionsstellen und entsprechende Auswahlkriterien:
Keine
Einheitlicher Führungsstellenplan auf Landesebene
Für Informationen wird zuständigkeitshalber auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik "Transparente Verwaltung - Einheitlicher Führungsstellenplan auf Landesebene"
Letzte Aktualisierung: 28/05/2025