Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung
Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 1, Abs. 1-bis, GvD Nr. 33/2013
1. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Unterlagen und Anlagen zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung binnen dreißig Tagen nach deren Genehmigung sowie die Daten betreffend den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung in kurzer, zusammengefasster und vereinfachter Form, auch unter Heranziehung grafischer Darstellungen, um volle Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten. 2. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Unterlagen und Anlagen zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung binnen dreißig Tagen nach deren Genehmigung sowie die Daten betreffend den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung in kurzer, zusammengefasster und vereinfachter Form, auch unter Heranziehung grafischer Darstellungen, um volle Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten.
Die Agentur gehört zu den mit Beschluss der Landesregierung von 2016, Nr. 626, instrumentellen Körperschaft des Landes, die den Übergang zur zivilrechtlichen Buchhaltung vollzogen haben und somit die entsprechenden Bestimmungen des Gv.D. Nr. 118/2011, i.g.F. befolgen.
Insbesondere wendet die Körperschaft die zivilrechtliche Buchhaltung an und befolgt bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Vorschriften des Art. 17 des Gv.D. Nr. 118/2011 (sowie die Besonderheiten des Anhanges 4/1, Punkt 4.3 und des Anhanges 4/3).
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Letzte Aktualisierung: 19/02/2026