Strafen für fehlende Mitteilung der Daten
Rechtliche Grundlage: Art. 47 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
Die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der Informationen und Daten laut Art. 14 betreffend die gesamte Vermögenslage des Inhabers zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrags, die Inhaberschaft von Unternehmen, die Aktienbeteiligungen der betreffenden Person sowie jene deren Ehepartners und deren Verwandten bis zum zweiten Grad und alle mit der Übernahme des Auftrags zustehenden Vergütungen hat eine Verwaltungsbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die unterlassene Mitteilung verantwortlichen Person zur Folge und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung oder der betreffenden Einrichtung veröffentlicht.
Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten zieht Verwaltungsstrafen von Euro 500 bis Euro 10.000 zu Lasten der für die unterlassene Mitteilung verantwortlichen Person, gemäß Artikel 47 Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, nach sich.
Es wurden keine Sanktionen wegen fehlender oder unvollständiger Datenübermittlung durch die Inhaber von Ämtern gemäß Art. 47, Abs. 1, GvD 33/2013 verhängt.
Letzte Aktualisierung: 11/02/2026